Leckortung/Thermographie
Was ist eine Großanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik?
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Kleinanlagen |
Großanlagen |
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Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
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Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
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Hinweis: Die Anlagen, die als Kleinanlagen definiert sind, können nicht als Großanlage gedeutet werden!
Die 3-Liter-Regel wird so gedeutet, dass zwischen dem Punkt, an dem die einzuhaltende Temperatur von 60 °C bzw. 55 °C gewährleistet ist (z.B. Trinkwasser-Erwärmer oder Zirkulationssystem) und der am weitesten entfernten Entnahmestelle weniger als 3 Liter Volumen vorhanden sind.
Wer fällt unter die Untersuchungspflichten auf Legionellen (Betreiberuntersuchungen)?
Alle Trinkwasser-Installationen in Gebäuden,
· in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z.B. in Kindergärten oder bei Vermietung von Wohnungen) und
· die eine Großanlagen zur Trinkwasser-Erwärmung enthalten und
· die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt
Das Einatmen von kleinen Tröpfchen, sogenannten Aerosolen, kann zu einer Infektion mit Legionellen führen. Aus diesem Grund müssen Anlagen, die tröpfchenbildende Einheiten wie Duschen enthalten, untersucht werden.
Anlagen ohne Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen nicht der generellen Untersuchungspflicht. Hierzu zählen Bürogebäude oder Kaufhäuser, in denen ausschließlich Toiletten und Waschräume versorgt werden.
Beispiele: Duschen im Bürogebäude mit Gewächshaus, eine Arztpraxis oder ein Autohaus mit Duschen für die Mitarbeiter fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung, da hier keine gewerbliche Tätigkeit im Sinn der TrinkwV vorliegt. Das Trinkwasser wird nicht unmittelbar oder mittelbar zielgerichtet bereitgestellt. Dagegen fällt ein Fitnessstudio (mit Duschen für die Trainierenden) unter die Untersuchungspflicht, wenn eine Großanlage in der Trinkwasserinstallation vorhanden ist.
Wer ist zur Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt verpflichtet?
Der Betreiber ist verpflichtet, alle Untersuchungsergebnisse unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und sie spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt zu schicken (§ 15 Absatz 3).
Bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes ist der Betreiber verpflichtet, unverzüglich dem Gesundheitsamt Meldung zu machen. (Dies gilt auch für andere Untersuchungen und Anforderungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung).
Empfohlen wird, dass der Betreiber das von ihm beauftragte Labor vertraglich verpflichtet, dass es die Nichteinhaltung von Anforderungen oder Grenzwerten unverzüglich an das Gesundheitsamt meldet.
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